Interimsvergabe bei Nachprüfungsverfahren – Kein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen „Zeitnot“ erlaubt!

Bund, Beschluss v. 10.01.2014 – VK 1-113/13 ([VPRRS 2014, 0364], Fundstelle: VPR 2014, 207)

Leitsätze und Kernaussagen

  • „Hat der Auftraggeber Kenntnis davon, dass aufgrund eines Vergabenachprüfungsverfahrens eine Interimsvergabe notwendig wird und ist es ihm möglich, ein nichtoffenes oder ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb unter Einhaltung der hierfür vorgesehenen Fristen durchzuführen, liegen die Voraussetzungen für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nicht vor.“
  • Ein Auftraggeber kann nicht einfach unter Berufung auf Zeitdruck während eines Nachprüfungsverfahrens einen Interimsauftrag im Wege der Direktvergabe (Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb) vergeben, wenn er tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätte, ein (auch beschleunigtes) Teilnahmewettbewerbsverfahren durchzuführen.

Maßgebliche rechtliche Grundlagen

  • § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 VSVgV: Grundsatz der Vergabe im Wettbewerb, Ausnahme „Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb“ nur bei strikten Voraussetzungen.
  • § 20 Abs. 2, 3 VSVgV: Beschleunigte Verfahren und Fristenregelungen.
  • § 101b GWB a.F. (Unwirksamkeitstatbestand).

Konkretisierung für die Vergabepraxis

1. Bedingungen und Grenzen einer Interimsvergabe

  • Ein Interimsauftrag während eines Nachprüfungsverfahrens darf nur dann und ausschließlich dann direkt vergeben werden, wenn ein reguläres Vergabeverfahren (auch mit verkürzten Fristen) objektiv nicht mehr möglich ist.
  • Die Kenntnis des Auftraggebers, dass eine Interimsvergabe notwendig werden könnte, setzt eine stärkere Sorgfalts- und Planungspflicht:
    Hier wusste der Auftraggeber bereits Monate im Voraus von der Problematik – die Zeit hätte zu einem ordentlichen Vergabeverfahren ausgereicht.

2. Zeitdruck als Ausnahmetatbestand

  • Selbst (behauptete) „dringende Gründe“ rechtfertigen ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nicht, wenn der Auftraggeber die Situation durch fehlende oder verspätete Vorbereitung selbst herbeigeführt hat.
  • Die Kammer betont, dass alle Möglichkeiten zur Durchführung eines Wettbewerbs zu nutzen sind, solange dies organisatorisch und rechtlich machbar ist.

3. Folge bei Verstoß – Unwirksamkeit

  • Der so geschlossene Interimsvertrag (hier: Bewachung von Liegenschaften) ist unwirksam, wenn keine zulässige Ausnahme vorliegt und andere Marktteilnehmer nicht beteiligt werden.
  • Auch Vertragserweiterungen oder Verlängerungsoptionen, die gerade auf eine Unterlaufung der Schwellenwerte abzielen, rechtfertigen keine Ausnahme von der Pflicht zur europaweiten Ausschreibung.

4. Ausnahme im besonderen Sicherheitsinteresse und Übergangslösung

  • Das Interesse an der Aufrechterhaltung von Sicherheit (im konkreten Fall: Betrieb eines Kasernengeländes) kann ausnahmsweise dazu führen, dass ein unwirksam vergebener Vertrag noch befristet zu Ende geführt werden darf – aber ausschließlich, bis das Vergabeverfahren rechtmäßig neu durchgeführt werden konnte.

Praxisorientierte Hinweise und Umsetzung

  1. Frühzeitige Analyse: Erkennt der Auftraggeber frühzeitig einen Interimsbedarf („Vertragsende vor Abschluss Nachprüfung“), muss umgehend ein offenes oder nichtoffenes Vergabeverfahren (ggf. mit verkürzter Frist) eingeleitet werden.
  2. Direktvergabe ist tabu bei selbst herbeigeführtem Zeitdruck!
  3. Interimsvergabe nach Wettbewerb: Mehrere Bieter müssen die Chance auf Angebotsabgabe erhalten, auch wenn es nur um eine kurze Überbrückung geht.
  4. Schwellenwertberechnung: Auch Vertragsverlängerungen und vertraglich explizit vorgesehene Optionen sind bei der Prüfung der Ausschreibungspflicht voll einzubeziehen.

Fazit / Merksatz

„Interimsvergabe ist Vergabe! Auch unter Zeitdruck dürfen Direktvergaben an Einzelbieter nicht ohne strikte Ausnahme erfolgen. Gibt es noch die Möglichkeit eines Teilnahmewettbewerbs (auch beschleunigt), ist dieser zwingend. Der Auftraggeber darf Zeitnot nicht selbst herbeiführen und muss alle Möglichkeiten zum Marktzugang wahren.“

Nach oben scrollen