Personalqualität als Zuschlagskriterium bei Bewachungsdienstleistungen: Zulässig – aber nur wenn klare Vorgaben der Rechtsprechung beachtet werden!

Die Vergabekammer Rheinland hat bestätigt: Bei der Vergabe von Bewachungsdienstleistungen darf die Qualität des eingesetzten Personals als Zuschlagskriterium eingesetzt werden. Doch diese Möglichkeit ist an strenge Anforderungen gebunden, um die Wertung vergaberechtsfest und rechtsicher zu gestalten.

Konkret zu beachten nach aktueller Rechtsprechung:

  1. Transparente Kriterienformulierung:
    Die Zuschlagskriterien müssen klar, nachvollziehbar und so bestimmt sein, dass alle Bieter sie in gleicher Weise verstehen und umsetzen können.
  2. Eigenständige Bewertung durch den Auftraggeber:
    Die Vergabestelle darf die Bewertungen durch Referenzgeber oder externe Stellen nicht ungeprüft übernehmen. Vielmehr muss sie:
    1. die zugrundeliegenden Sachverhalte selbstständig nachvollziehen,
    1. sich über die tatsächlichen Grundlagen der referenzierten Werturteile informieren (z.B. warum jemand als „deeskalierend“ oder „zuverlässig“ gewertet wurde),
    1. und ihre Zuschlagsentscheidung eigenverantwortlich treffen.
  3. Keine vollständige Delegation an Dritte:
    Der Auftraggeber darf seine Wertungsentscheidung – insbesondere bei wertenden, subjektiven Kriterien wie Personalqualität – nicht faktisch an Dritte (z.B. Referenzgeber) auslagern oder automatisiert übernehmen.
  4. Vergleichbarkeit und Nachvollziehbarkeit sicherstellen:
    Die angewendeten Bewertungsmaßstäbe müssen einheitlich und transparent sein; das Gebot der Gleichbehandlung aller Bieter ist strikt zu beachten.
  5. Vergabevermerk und Dokumentation:
    Die Entscheidungsfindung muss im Vergabevermerk nachvollziehbar dokumentiert sein. Die Vergabestelle muss darlegen können, auf welcher Tatsachengrundlage und mit welcher Begründung die Wertungen der Personalqualität erfolgt sind.
  6. Keine zwingende Personalidentität zwischen Referenz und Auftragsausführung:
    Bei besonderen Dienstleistungen nach § 65 Abs. 5 VgV (wie Bewachungsdiensten) ist es nicht notwendig, dass das bei den Referenzen bewertete Personal identisch mit dem tatsächlichen Einsatzpersonal im neuen Auftrag ist.
    1. Aber: Es darf ausschließlich die Leistung des Bieters oder seines Personals aus vergleichbaren früheren Aufträgen bewertet werden, nicht etwa Potenzial oder generell abstrakte Eignung.
  7. Vertragliche Absicherung bei auftragsbezogenen Kriterien:
    Sofern die Bewertung konkret auf die Qualifikation des im Auftrag einzusetzenden Personals abstellt, sollten diese Qualitäten im Vertragsverhältnis abgesichert werden.

Fazit:
Personalqualität kann das entscheidende Vergabekriterium sein – aber Auftraggeber müssen klare, rechtssichere Kriterien definieren und die Wertung eigenständig und transparent vornehmen. Ein bloßes Abhaken von Fremdaussagen reicht nicht aus und kann zur Aufhebung des Vergabeverfahrens führen.

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