Vergabeverfahren – Zuschlagskriterien sind bindend, müssen klar sein und erlauben keine „Nachschärfung“!

Die VK Bund (Beschluss v. 10.06.2020 – VK 2-15/20, IBRRS 2020, 1587) verpflichtet Auftraggeber zur transparenzorientierten und wortlautgetreuen Anwendung der bekannt gemachten Zuschlagskriterien. Eine nachträgliche Einschränkung, Präzisierung oder Verschärfung der Bewertungsvorgaben im laufenden Verfahren ist unzulässig – auch wenn sie dem Auftraggeber im Nachhinein „sachgerecht“ erscheint.

Eine vergabekonforme Angebotsmatrix muss die Vorgaben der Rechtsprechung einhalten. Der Bieter muss Wissen, worauf es dem AG ankommt.

Gesetzliche Grundlagen und praktisch nutzbare Entscheidungszitate

Normen:

§ 127 Abs. 1, 4 GWB: Zuschlagskriterien festzulegen und bekannt zu machen. § 97 Abs. 1, 2 GWB: Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsatz. – §§ 133, 157 BGB: Auslegungsmaßstab (Empfängerhorizont). – BGH, X ZB 3/17 („Schulnotenrechtsprechung“): Bewertungsmaßstab muss für Bieter vorab erkennbar und nachvollziehbar sein.

Zentral für Praktiker:

„Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen.“
VK Bund, Beschluss v. 10.06.2020, Leitsatz 1; § 127 Abs. 1, 4 GWB

„Einschränkungen des Wertungsprogramms können vom Auftraggeber im Nachhinein nicht mehr eingeführt und geltend gemacht werden.“
VK Bund, Leitsatz 2

Außerdem (aus der Entscheidungsbegründung, stark verkürzt):


„Eine explizite Vorgabe [z.B. Bewaffnung, spezielle Referenzen] wäre zur Gewährleistung eines transparenten Bieterwettbewerbs erforderlich gewesen, wenn diese für den Erhalt der höchsten Punktzahl zwingend gewesen wäre.“
(Rn. 64 der Entscheidung)

Konsequenzen und praktische Hinweise für Auftraggeber

1. Zuschlagskriterien müssen vorab klar und vollständig festgelegt werden
Kriterien sowie Wertungsmaßstäbe (Punktesystem, Gewichtung, Schwellenwerte) sind bereits in den Vergabeunterlagen darzulegen, sodass Bieter die Erwartungshaltung erkennen und daraufhin kalkulieren können (vgl. auch BGH, X ZB 3/17 – „Schulnoten“-Rechtsprechung).

2. Bieter müssen wissen, worauf es dem Auftraggeber ankommt
Die Zuschlagskriterien sind aus Sicht eines durchschnittlichen, fachkundigen Bieters (§§ 133, 157 BGB) auszulegen. Fehlt z.B. die ausdrückliche Forderung nach „bewaffneter Referenzerfahrung“, darf eine solche nicht später verlangt oder vorausgesetzt werden.

3. Keine „Nachschärfungen“ oder nachträgliche Einschränkungen!
Ist ein Bewertungskriterium unpräzise oder „zu weit“ gefasst, darf der Auftraggeber das Wertungsprogramm nicht nachträglich beschränken. Er kann also nicht plötzlich zusätzliche Anforderungen anbringen, die sich aus den Vergabeunterlagen nicht klar ergeben („Wertung muss am Wortlaut haften“).

4. Wertung und Vergabekontrolle:
Die Wertung muss am vorgegebenen System erfolgen.
> „Die Wertung des Angebots anhand anderer als der bekannt gemachten Zuschlagskriterien ist ein gravierender Verstoß und macht die Zuschlagsentscheidung angreifbar.“
(VK Bund; ständige Rechtsprechung)

Checkliste/KURZANLEITUNG

  • Prüfen Sie jedes Kriterium:
    • Inhalt (z.B. „Erfahrung als Objektverantwortlicher für kritische Infrastruktur“)
    • Gewichtung
    • Erläutern Sie, was der AG unter dem Kriterium versteht und worauf es ihm bei der Antwort drauf ankommt.
    • Stellen Sie Bewertungsnoten auf und definieren diese.
    • Nachweisführung
  • Formulieren Sie alle Restriktionen/Einschränkungen ausdrücklich, z.B. „nur bewaffnete Referenzen“, „Mindestgröße der Vergleichsobjekte“, etc.
  • Verwenden Sie eindeutige Begriffe und erläutern Sie diese (Definition, z.B. nach „KRITIS-Strategie“).
  • Punktematrix/Wertungssystem vollständig offenlegen und verbindlich anwenden.
  • Keine Wertungsmaßstäbe oder Anforderungen im Nachhinein nachschärfen! Bei Unsicherheit: Ausschreibungsunterlagen nachbessern und ggf. nochmal veröffentlichen.

Fazit:
Zuschlagskriterien sind nach dem Transparenzgebot bindend und abschließend. Sie müssen präzise und nachvollziehbar formuliert sein; der Auftraggeber muss jede erwartete Anforderung ausdrücklich bekannt machen. Spätere Interpretationen, Verschärfungen oder Einschränkungen sind ausgeschlossen. Das Angebot des Bieters muss nach Maßgabe der publizierten, verständlichen und objektiv auslegbaren Zuschlagskriterien bewertet werden.

Seminartipp:
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Für weitere Textbausteine oder eine individuelle Auslegungskontrolle stehe ich gerne bereit!

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