Bewachungsdienstleistungen können grundsätzlich über das Verhandlungsverfahren vergeben werden, wenn sie als „soziale oder andere besondere Dienstleistungen“ im Sinne des Anhangs XIV der RL 2014/24/EU einzuordnen sind; die Einordnung allein anhand des CPV-Katalogs wird von Teilen der Rechtsprechung als ausreichend angesehen, während andere Instanzen zusätzliche Besonderheiten (personen-/ortsgebundene Erbringung und eingeschränkte grenzüberschreitende Dimension) verlangen.
Aktueller Stand der Rechtsprechung
Gesetzliche Ausgangslage: § 130 GWB eröffnet bei sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen – definiert über Anhang XIV RL 2014/24/EU – die freie Wahl u. a. des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb; Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nur, soweit das GWB dies gestattet.
- Linie „CPV-Zuordnung genügt“ (konstitutiv):
- Die Obergerichte bejahen für Rettungsdienste die Einordnung als besondere Dienstleistungen allein wegen der CPV-Zuordnung (hier CPV 75252000-7); § 130 GWB eröffnet damit die Verfahrenswahl einschließlich Verhandlungsverfahren mit TW. Die zusätzliche Prüfung „eingeschränkte grenzüberschreitende Dimension“ wird dabei nicht als eigenständige Zulässigkeitsvoraussetzung verstanden. Übertragbar auf Sicherheits-/Bewachungsdienste: Der CPV-Katalog nennt ausdrücklich „Dienstleistungen von Detekteien und Sicherheitsdiensten (einschl. Bewachungs- und Überwachungsdiensten)“, sodass die Schwellenwert- und Verfahrenslogik des § 130 GWB grundsätzlich greift.
- Praxisbeleg: Zahlreiche Vergaben für Bewachungsdienste laufen im offenen Verfahren; das unterstreicht, dass Auftraggeber die freie Verfahrenswahl grundsätzlich haben, aber sie auch konservativ nutzen.
- Gegenauffassung „weitere Voraussetzungen nötig“:
- Eine Vergabekammer-Linie (die Sie zitiert haben, VK Westfalen 29.11.2021 – VK 1-43/21) verlangt über die CPV-Zuordnung hinaus den Nachweis besonderer Umstände (personen-/ortsgebundene Leistung mit nur begrenzt grenzüberschreitender Dimension). Fehlt dies, sei § 130 GWB nicht eröffnet und ein Verhandlungsverfahren unzulässig. Diese Linie ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang nicht vorherrschend; sie steht im Spannungsverhältnis zur CPV-orientierten Betrachtungsweise der Obergerichte.
Was bedeutet das für Bewachungsdienstleistungen?
Verfahrenswahl nach § 130 GWB: Die sichere Linie ist, die Einordnung über Anhang XIV/CPV (z. B. 79713000 Bewachung; 79711000 Überwachung von Alarmanlagen) sauber zu dokumentieren und das Verfahren (offen/nicht offen/verhandlungsverfahren mit TW) begründet zu wählen. Teile der Rechtsprechung akzeptieren die CPV-Zuordnung als tragend. Rechnen Sie aber – je nach Kammerzuständigkeit – mit der diskutierten Gegenauffassung, die zusätzliche Merkmale verlangt.
Kurzfazit
Ja, das Verhandlungsverfahren ist bei Bewachungsdienstleistungen grundsätzlich zulässig, wenn die Leistung unter Anhang XIV/CPV fällt. Die Rspr. ist jedoch nicht völlig einheitlich: Während Obergerichte die CPV-Einordnung tragen lassen und die freie Verfahrenswahl des § 130 GWB betonen, gibt es Kammerentscheidungen (wie die von Ihnen zitierte), die zusätzliche Besonderheiten fordern. Für Interimsbedarfe gilt ein strenger Maßstab: Dringlichkeit ja, aber Wettbewerb soweit möglich; reine Direktvergaben sind angreifbar.
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